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Baubewilligung und Gesuche

Baubewilligungsverfahren

Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. A…
Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.

Die Baugesuchsformulare können Sie über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.

Ordentliches Baubewilligungsverfahren
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen werden in der Regel im ordentlichen Verfahren mit Publikation im Amtsblatt behandelt. Das Gleiche gilt auch für alle Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.

Einfaches Baubewilligungsverfahren
Bei Bauten und Anlagen, die offensichtlich keine privaten Interessen Dritten und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, kann der Gemeinderat ein einfaches Baugesuch gestatten. Das Gleiche gilt für zeitlich befristete Bauten und Anlagen sowie bei Bauten, deren Baukosten unter CHF 50'000.- veranschlagt sind.

Gefahrenzonen
Die im Zonenplan definierten Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren (Wildbäche, Rutschungen, Steinschlag, Lawinen etc.) eine geringe, mittlere oder erhebliche Gefährdungen aufweisen.

Die Gesuchsteller haben für in der Gefahrenzone 1 und 2 liegende Bauvorhaben im Baugesuch die örtliche Gefährdung aufzuzeigen und den fachlich korrekten Nachweis der Prozesse und Schutzmassnahmen zu erbringen.
Idealerweise sind die Schutzmassnahmen mit der Nidwaldner Sachversicherung und der Fachkommission für Naturgefahren vorgängig abzusprechen.

Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen

Die Richtlinien für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen bilden die gängige Bewilligungspraxis der Baudirektion ab. Sie haben keine eigene Rechtskraft. Es gilt in jedem Fall das Bundes…
Die Richtlinien für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen bilden die gängige Bewilligungspraxis der Baudirektion ab. Sie haben keine eigene Rechtskraft. Es gilt in jedem Fall das Bundesrecht und die entsprechende raumplanerische Beurteilung des Einzelfalles.

Als weiteres Dokument können Sie die Wegleitung «Pferd und Raumplanung» des Bundes herunterladen. Die Broschüre zeigt in verständlicher Art und Weise Probleme und Möglichkeiten bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen zur Pferdehaltung auf.

Rindviecher

Zugehörige Objekte