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Abstimmungen / Wahlen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie auf der Homepage des Kantons Nidwalden und der Website des Bundes.

Jede Person, die einen gültigen Stimmrechtsausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmrechtsausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeinde verlangt werden. Sie müssen das Duplikat des Stimmrechtsausweises bei der Gemeindeverwaltung persönlich abholen und einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Das Wahllokal
Das Wahllokal befindet sich in der Eingangshalle der Gemeindeverwaltung, Stansstaderstrasse 18, 6370 Stans.

Urnenzeiten
Sonntag, 09.30 - 11.00 Uhr

Stimmabgabe an der Urne
Alle zugeschickten Unterlagen (Stimmrechtsausweis, Stimmkuvert, Stimm- und Wahlzettel) von zu Hause mitnehmen. Im Stimmlokal liegen keine Stimm- und Wahlzettel auf. Ohne Stimmrechtsausweis ist eine Teilnahme an der Abstimmung und/oder der Wahl nicht möglich.
Im Stimmlokal geben Sie der Urnenwache Ihren Stimmrechtsausweis ab und werfen das Stimmkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln in die Urne.
Die Benützung des Stimmkuverts ist obligatorisch. Offen in der Urne liegende Stimm- und Wahlzettel sind für das Ergebnis unerheblich und werden deshalb vernichtet.

Briefliche Stimmabgabe

  • Die Abstimmungsunterlagen werden Ihnen von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes zugeschickt.
  • Zum Öffnen der Abstimmungsunterlagen an der Lasche ziehen (kein Brieföffner benutzen!) Kuvert wird auch für die Rücksendung verwendet.
  • Stimm- und Wahlzettel ausfüllen und ins kleine Stimmkuvert legen.
  • Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschreiben (ohne Unterschrift ungültig).
  • Stimmrechtsausweis so in das Kuvert legen, dass die Adresse der Gemeindeverwaltung im Adressfenster erscheint.
  • Stimmkuvert in das Rücksendekuvert stecken.
  • Rücksendekuvert zukleben und der Post frankiert übergeben oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung werfen.


Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Schluss des Urnenganges bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.